Geistiges Eigentum: eine Komplementärerscheinung …
Eine zweite Quelle der Renaissance des Begriffes 'Geistiges Eigentum' ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Immaterialguterrechte fallen unter den weiten verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG und werden vom Gericht als 'geistiges Eigentum' bezeichnet.